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Nachdem Bestellerprinzip und Mietpreisbremse in der Immobilienbranche deutliche Veränderungen brachten, erscheinen neue gesetzliche Vorgaben – wie die Änderung zum Meldegesetz – wie „Kleinkram“.

 

Worum genau geht es?

Von November 2015 an gilt in allen Bundesländern erstmalig ein einheitliches Meldegesetz, kurz BMG. Dieses Meldegesetz harmonisiert die Praxis aller deutschen Meldebehörden. Es regelt, wie mit einem Umzug melderechtlich umzugehen ist, wie Daten gespeichert und weitergegeben werden. Im Zuge dieser Novellierung lebt eine Bescheinigung, die vor über 10 Jahren als zu unpraktisch bezeichnet wurde, wieder auf: die Meldebestätigung.

 

Was ändert sich?

  • Die Frist für die Abgabe der Meldebestätigung liegt bundesweit ab November bei zwei Wochen
  • Eine verspätete Meldung kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden
  • Eine Verpflichtung zur Abgabe der Meldebestätigung besteht auch bei Auszug
  • Es drohen hohe Bußgelder für falsche Meldebestätigungen
  • Es besteht auch bei Auszug die Verpflichtung eine Meldebestätigung einzureichen.

Was heißt das genau?: Während es für den Mieter ausreicht, sich am neuen Wohnort anzumelden, muss ebenfalls der Vermieter bzw. sein Verwalter dessen Auszug bestätigen, und das auch innerhalb von zwei Wochen. Übrigens: Der Vermieter kann sich bei der Meldebehörde informieren, ob sich sein alter Mieter tatsächlich abgemeldet und sein neuer angemeldet hat. Umgekehrt ist die Behörde befugt, Informationen über aktuelle oder vorige Mieter bei ihm nachzufragen.

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